Recht

Interviewfreigabe in der Schweiz: Rechte, Fristen und zulässige Korrekturen

Die Freigabe eines Interviews soll sicherstellen, dass veröffentlichte Antworten dem tatsächlich Gesagten entsprechen. Sie gibt der interviewten Person jedoch kein uneingeschränktes Recht, Fragen zu streichen, Aussagen nachträglich umzuschreiben oder die redaktionelle Einordnung zu bestimmen. In der Schweiz bildet die vorgängige Vereinbarung zwischen Redaktion und Gesprächspartner die entscheidende Grundlage für den Umgang mit Autorisierung, Zitaten und Änderungswünschen. Ob ein vollständiges Frage-Antwort-Interview, einzelne Zitate oder ein Hintergrundgespräch geplant sind, muss deshalb möglichst vor der Aufzeichnung geklärt werden. Ebenso wichtig sind realistische Freigabefristen, eine eindeutige Kennzeichnung der vorgelegten Passagen und dokumentierte Absprachen. Rechtliche Vorgaben, berufsethische Regeln und redaktionelle Verantwortung greifen dabei ineinander, sind aber nicht deckungsgleich.

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Bildunterschriften in der Redaktion: Präzise formulieren und Rechte klären

Eine gute Bildunterschrift erklärt präzise, was auf einer Aufnahme zu sehen ist, ohne das Offensichtliche bloss zu wiederholen. Sie nennt relevante Personen, Ort, Zeitpunkt und Zusammenhang, trennt Beobachtung von Interpretation und ergänzt jene Information, die das Bild allein nicht vermitteln kann. Gleichzeitig muss die Redaktion klären, ob das Bild veröffentlicht werden darf und wie der korrekte Urhebernachweis lautet. Bildunterschrift, Bildquelle und Rechtevermerk erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Bildunterschrift ordnet den Inhalt journalistisch ein, der Bildnachweis nennt Fotograf oder Rechteinhaber und die interne Rechteinformation dokumentiert den erlaubten Einsatz. Werden diese Ebenen vermischt oder unvollständig geführt, entstehen sachliche Fehler, rechtliche Risiken und unnötige Rückfragen kurz vor der Veröffentlichung.

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Teilzeitarbeit mit Verantwortung: 12 Regeln, damit Führung wirklich funktioniert

Teilzeitarbeit in einer verantwortungsvollen Funktion scheitert selten am Pensum allein. Kritisch wird sie, wenn eine Vollzeitrolle unverändert bestehen bleibt, Entscheidungen an freien Tagen auflaufen und Erreichbarkeit stillschweigend zur Dauerpflicht wird. Tragfähig ist das Modell erst, wenn Arbeitsmenge, Befugnisse, Stellvertretung und Informationsfluss zum vereinbarten Pensum passen. Die Ausgangslage ist für Schweizer Unternehmen relevant: Im zweiten Quartal 2024 arbeiteten 38,7 Prozent der Erwerbstätigen weniger als 90 Prozent und galten damit in der Schweizer Statistik als teilzeiterwerbstätig. Unter Arbeitnehmenden mit Unternehmensleitungs- oder Vorgesetztenfunktion lag der Anteil im Jahresdurchschnitt 2024 jedoch bei 24,0 Prozent, gegenüber 45,5 Prozent bei Beschäftigten ohne Vorgesetztenfunktion. Die Lücke zeigt: Teilzeit ist verbreitet, der Zugang zu Verantwortung bleibt aber deutlich enger.

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Digitale Barrierefreiheit: Websites und Apps für mehr Menschen nutzbar machen

Digitale Barrierefreiheit entscheidet darüber, ob Websites, Apps und Online-Dienste von möglichst vielen Menschen selbstständig genutzt werden können. Dabei geht es um weit mehr als grosse Schrift oder einen hohen Farbkontrast. Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen, kognitiven Beeinträchtigungen sowie altersbedingten Veränderungen benötigen unterschiedliche Zugangswege. Eine barrierefreie Gestaltung berücksichtigt deshalb Inhalte, Navigation, Formulare, Medien, Bedienlogik und technische Umsetzung gemeinsam. Viele Verbesserungen kommen zugleich Menschen ohne dauerhafte Behinderung zugute. Untertitel helfen in lauter Umgebung, klare Navigation erleichtert die Orientierung auf kleinen Bildschirmen und eine vollständige Tastaturbedienung kann auch bei einem defekten Touchpad nützlich sein. Digitale Barrierefreiheit ist damit kein isoliertes Spezialthema, sondern ein Qualitätsmerkmal guter digitaler Produkte.

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